Gem. den Unfallverhütungsvorschriften der Sozialversicherung für Landwirtschaft (VSG 2.2 §5) muss der Unternehmer sicherstellen, dass Lagerstätten gegen das Hineinstürzen von Personen gesichert sind, wenn die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann zum einen mit Zwangsmaßnahmen (Bußgeld) belegt werden und stellt zum anderen aber – was noch viel schwerer wiegt – eine nicht zu unterschätzende Gefahrensituation dar.